Gesetze / See-Unterkunftsverordnung

SeeUnterkunftsV

§ 9 Schutzvorrichtungen gegen Ungeziefer

Stand: 08.11.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/9#abs-1 (1) Unterkunftsräume, Vorratsräume und Kühlräume sind gegen das Eindringen und das Einnisten von Ungeziefer zu schützen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/9#abs-2 (2) Auf Schiffen, die in Fahrtgebieten eingesetzt sind oder Häfen anlaufen, in denen Insekten Tropenkrankheiten übertragen können,

1.
ist vor Fenstern, Lüftungsöffnungen und Außentüren ein geeigneter Insektenschutz anzubringen und
2.
sind vor den Luftansaugöffnungen von raumlufttechnischen Anlagen widerstandsfähige Insektenfilter anzubringen.

Bei Klimaanlagen kann auf zusätzlichen Insektenschutz verzichtet werden, wenn sie mit einem Reservemotor ausgestattet sind.

§ 8 § 10